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Unfall - und dann ???
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Sie haben das Recht, ihr Fahrzeug in einer von ihnen ausgewählten Werkstatt ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Ist ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ihr Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten gibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich an einen örtlichen Autovermieter.

Benötigen sie keinen Mietwagen und ihr Fahrzeug steht ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.
Lassen sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadensmanagement ausgeschaltet wird.
1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall
3. Umfang des Schadens
4. Merkantile Wertminderung
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
6. Werkstatt des Vertrauens
7. Mietwagen
8. Wichtig: Schadenmanagement
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadensbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Leistungsumfang
Unfall - und dann ?
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Unfall - was tun?
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